Kantonales Gesundheitsgesetz

Auszug zur Berufsausübungsbewilligung Kt.Solothurn

III. Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen
(§ 27 Gesundheitsgesetz)


§ 24.
Berufsausübung


1 Die Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen führen aufgrund von Anamnesen und Befunderhebungen Verfahren von naturheilkundlichen Therapien sowie Massnahmen zur Gesundheitsförderung durch.

2 Es werden folgende Spezialisierungen unterschieden:
a) Phytotherapie (rezeptfreie Heilkräuter);
b) Homöopathie;
c) Traditionelle Chinesische Medizin;
d) Akupunktur;
e) Ayurveda.

§ 25.
Verbotene Tätigkeiten


Den Heilpraktikern und Heilpraktikerinnen sind folgende Verrichtungen
untersagt:
a) Chirurgische und geburtshilfliche Handlungen;
b) Behandlung von meldepflichtigen Krankheiten;
c) Injektionen und Praktiken, die Körperverletzungen und Blutungen zur Folge haben;
d) Ausstellen von amtlichen Gutachten, Zeugnissen und Bescheinigungen;
e) Herstellen, Importieren und Abgabe von Heilmitteln;
f) Anwendung und Empfehlung rezeptpflichtiger Heilmittel.

§ 26.
Fachliche Voraussetzungen für die Bewilligung


1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin über eine Ausbildung ausweist, die die Bereiche medizinisches Grundwissen, Techniken und Verfahren zur Diagnosenstellung, naturheilkundliches Grundwissen und Fachwissen umfasst.

2 Die praktische Ausbildung in der gewählten Therapie beträgt mindestens einen Viertel und höchstens die Hälfte der Ausbildungszeit. Sie kann während der Ausbildung in der Schule als integriertes Praktikum oder ausserhalb der Ausbildung als separates Praktikum absolviert werden.

3 Das Departement verfügt Richtlinien für die Beurteilung der Ausbildung
in qualitativer und quantitativer Hinsicht (Ausbildungsstätten und Mindeststundenzahlen).
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